Prüfungspraxis


Jagdscheinzwang für Verbandsrichter

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV. 

 

Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten? 

 

Antwort: Nein! 

 

Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach §8 Abs. 1 der Ordnung des Verbandsrichterwesen einen, gültigen, gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut §8 Abs. 8 und erlischt nach 3 Jahren. Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung aberkannt werden. Der betroffene Verbandsrichter muß selbstverständlich auch damit rechnen disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtet und muß jederzeit seinen Jagdscheinbesitz nachweisen können. 

 


Ich empfehle allen Erstlingsführern bevor sie sich einer Verbandsprüfung stellen, die Prüfungsordnung durchzulesen!   

VZPO_2018_Druck_3.pdf (jghv.de)


Federwildschleppe
Apport des Federwildes auf dem Rückweg der Schleppe

Apport der Ente
Apport der Ente nach Feststellung der Schußfestigkeit am Wasser