Jagdscheinzwang für Verbandsrichter
Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.
Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten?
Antwort: Nein!
Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach §8 Abs. 1 der Ordnung des Verbandsrichterwesen einen, gültigen, gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut §8 Abs. 8 und erlischt nach 3 Jahren. Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung aberkannt werden. Der betroffene Verbandsrichter muß selbstverständlich auch damit rechnen disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtet und muß jederzeit seinen Jagdscheinbesitz nachweisen können.
VGP Totverweisen
Beim Wahlfach Totverweisen kommt der Hund ans Stück, bewindet es kurz und beginnt, nach kurzem belecken, das Stück anzuschneiden. Einer der am Ende befindlichen Richter greift mit einem hartem
"Pfui" ein. Daraufhin hält der Hund inne, nimmt das Bringsel auf und kehrt mit diesem zum Führer zurück. Der Hund führt nun anstandslos den Führer zum Stück, welcher erstaunt ist, die Prüfung
nicht bestanden zu haben. Er bezweifelt die Angaben des Verbandsrichters.
Frage: Darf ein am Ende befindlicher Verbandsrichter eingreifen, um ein Anschneiden zu verhindern?
Antwort: Nein! Der Verbandsrichter bewertet die Situation (der Hund hat nicht bestanden), hat aber nicht erzieherisch einzugreifen.
Begründung: Egal ob bei Schleppen oder dem Totverweisen/-verbellen darf der Hund am Stück weder anschneiden, noch Totvergraben oder
hochgradig Knautschen. In diesen Fällen kann er die Prüfung nicht bestehen. §10 Abs. 6 der VGPO besagt, dass das verhalten am Stück von 2 Verbandsrichtern beobachtet werden muß. Die am Ende
befindlichen Verbandsrichter müssen in solchen Situationen das Verhalten des Hundes "neutral" beobachten und dürfen nicht erzieherisch eingreifen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11. 2024
Ich empfehle allen Erstlingsführern bevor sie sich einer Verbandsprüfung stellen, die Prüfungsordnung durchzulesen!